BLATTZEIT - Ausgabe August
„Wolfskaskade“
Liebe Mitglieder der Landesjägerschaft Niedersachsen,
Demokratische Willensbildungsprozesse sind häufig langwierig und stellen die Geduld der Weidetierhalter, die aufgrund persönlicher Betroffenheit Entscheidungen erwarten, auf eine harte Probe. Das Thema „Schutzstatus Wolf“ ist ein solches und dazu noch eines, was stark emotional aufgeladen ist und gleichzeitig enorm polarisiert.
Parallel dazu war es für die organisierte Jägerschaft im deutschsprachigen Raum eine enorme verbandspolitische Herausforderung, hier klug und vorausschauend zu handeln. Da stand auf der einen Seite die sichere Erkenntnis, dass die Wolfspopulation schnell anwachsen wird und der artenschutzrechtliche Schutzstatus – zum Beispiel völkerrechtliche Verpflichtung über die Berner Konvention – kein standardmäßiges Eingreifen zulässt. Auf der anderen Seite die klare und unmissverständliche Botschaft in Richtung der Politik, dass es mit der Jägerschaft nur eine gesellschaftliche Gruppe gibt, die in Bezug auf Ausbildung, Ausrüstung und Ortskenntnissen in der Lage ist, ein Populationsmanagement durchzuführen. Dies hieß konkret: Es galt unter allen Umständen eine Parallelstruktur von „bewaffneten Rangern“, die innerhalb des Rechtskreises Naturschutzrecht mit einer solchen Aufgabe betraut werden, zu verhindern. Unabhängig vom Wolf wäre dies ein fundamentaler Systembruch in Bezug auf die Bindung des Jagdrechts an das Eigentum gewesen. Doch jetzt hat sich eine bemerkenswerte Entwicklung vollzogen. Zunächst hat im Dezember der Europarat mit seinen über 50 Mitgliedern über eine qualifizierte Mehrheit beschlossen, dass die völkerrechtliche Vereinbarung – „Berner Konvention“ – dahingehend abgeändert wird, dass der Wolf von streng geschützt auf geschützt herabgestuft wird.
Unmittelbar anschließend haben alle drei Entscheidungsebenen in der Europäischen Union – zum Beispiel ohne Gegenstimme im Ministerrat – diese Positionierung über die Herabstufung vom Anhang IV in den Anhang V der FFH-Richtlinie in europäisches Recht umgesetzt. Damit steht jetzt eines ultimativ fest: Die Entscheidung, ob der Wolf weiterhin konsequent als geschützte Art geführt wird oder die Population aktiv über das Jagdrecht gemanagt wird, liegt zu 100 % in den Händen des jeweiligen Mitgliedstaates!
Und damit sind wir jetzt topaktuell im politischen Entscheidungsprozess auf Bundesebene. Klar ist, dass nach dem Urteil des EuGH in Sachen „Erhaltungszustand Wolf Estland“ vom 12. Juni 2025 (C-629/23) und auf Basis der Kriterien der FFH-Richtlinie die Monitoringdaten in Deutschland die Meldung des günstigen Erhaltungszustandes der Wolfspopulation zulassen. Die Weigerung der grünen Umweltminister auf Ebene der Bundesländer zeigt allerdings deutlich, dass es auch eine hoch politische Entscheidung ist. In einem ersten Schritt hat die Bundesregierung für die atlantische biogeografische Region jetzt das Erreichen des günstigen Erhaltungszustandes gegenüber der Kommission gemeldet. In Bezug auf die biogeografische Kontinentale Region wurde der Status „unbekannt“ gemeldet. Dies ist offensichtlich eine verklausulierte Formulierung dafür, dass im Tauziehen zwischen dem BMU, der Fachbehörde BfN und den grün geführten Umweltministerien der Länder bisher keine Einigung erzielt wurde. Stand heute ist davon auszugehen, dass die Kommission sich diese Verweigerungshaltung nicht bieten lassen wird. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer verkündete in diesem Zusammenhang, dass die Bundesregierung bis zum Herbst der EU für ganz Deutschland einen guten Erhaltungszustand nachmelden wird.
Damit sind die uneingeschränkten Voraussetzungen geschaffen, den Koalitionsvertrag der Bundesregierung – Übernahme des Wolfs als jagdbare Wildart im BJG – mit einem Inhalt zu füllen, der ein aktives Bestandsmanagement ermöglicht. Dieses könnte zum Beispiel einen fest vorgegebenen Eingriff in der Jugendklasse vorsehen, um das schnelle und exponentielle Wachstum der Wolfspopulation einzudämmen. Parallel dazu wäre ein aktives Eingreifen nach Rissereignissen vorzusehen, um gegebenenfalls ganze Rudel, die sich auf Nutztiere eingestellt haben oder in „sensiblen“ Regionen - beispielsweise Almen oder Küstenschutzdeiche - leben, zu erlegen.
Deshalb sollte die Jägerschaft mit der Übernahme des Wolfes in das Jagdrecht und aufgrund der Unberührtheitsklausel, also dem Verlust der Zuständigkeit in dem Rechtskreis Naturschutzrecht, sich im eigenen Interesse aktiv und konsequent der Aufgabe des Monitorings zuwenden. Wir haben über eine Kooperationsvereinbarung zwischen unserer Landesjägerschaft und dem Niedersächsischen Umweltministerium aus dem Jahr 2011 diesen Weg frühzeitig beschritten und sind damit unangefochten Vorreiter einer validen Datenlieferung in Deutschland.
Waidmannsheil,
Helmut Dammann-Tamke
Präsident der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.
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