Was gut ist, soll gut bleiben!
Die Landesjägerschaft nimmt Stellung Geplante Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Vom ersten Moment an, als eine – nach 2022 – erneute Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im Raum stand, hat sich die Landesjägerschaft klar positioniert: Einer Änderung bedarf es nicht! Stand am Anfang der Debatte im Raum, vor allem die für die Niederwildjagd so wichtige Hundeausbildung einzuschränken und die Arbeit an lebenden Tieren zu verbieten, sorgte vor allem die Großdemonstration in Hannover am 30.01.2025 für ein Umdenken in der Politik (zumindest in der SPD-Fraktion). So wurde zugesichert, dass es kein Verbot der Hundeausbildung und -prüfung am lebenden Tier geben werde und hier werden wir sie auch beim Wort nehmen. Denn zwar soll es keine direkte Änderung im Gesetz geben, aber das Ministerium hat einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der es bei einer Verabschiedung des Gesetzes ermöglicht würde, die Hundeausbildung und -prüfung durch eine Verordnung zu regeln – bis hin zu einem möglichen Verbot von Ausbildungsmethoden.
Im Rahmen der Verbändeanhörung, die bis zum 26.11.2025 lief, hat die Landesjägerschaft zu diesem und vielen weiteren Punkten ausführlich Stellung bezogen – einige wesentliche Punkte seien hier skizziert.
Die LJN hat die Verbändeanhörung dazu genutzt, um eigene Änderungsvorschläge in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, getreu dem Motto, wenn das Gesetz schon geändert wird, dann sind wenigstens auch Dinge zu ändern, die der Jagdpraxis und vor allem den Wildtieren besser gerecht werden
Wildtierrettung
Der Flächenbewirtschafter soll verpflichtet werden, den Jagdausübungsberechtigten vor Erntemaßnahmen im Zeitraum vom 1. März bis 15. Juni persönlich oder telefonisch zu informieren. Im Anschluss hat der Jagdausübungsberechtigte Zeit, Rettungsmaßnahmen zu koordinieren. Führt er diese nicht durch, soll er es dulden müssen, dass andere Personen die Kitzsuche übernehmen, wobei mindestens eine sachkundige Person mit bestandener Jägerprüfung anwesend sein muss. Die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) begrüßt grundsätzlich die Informationspflicht, hält es aber für notwendig, dass mindestens eine Person mit gültigem Jagdschein anwesend sein muss.
Nutria
In § 3 Abs. 5 NJagdG (neu) soll eine Verpflichtung vorgesehen werden, Maßnahmen zur Bekämpfung der Nutria durch andere Personen dulden zu müssen, wenn keine ausreichende Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten erfolgt und eine Beeinträchtigung des Hochwasser- und Deichschutzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Die Landesjägerschaft lehnt die Duldungspflicht ab und verweist in der Stellungnahme u.a. auf den bürokratischen Aufwand, der mit einer solchen Neuregelung verbunden wäre.
Jagdhunde
Die LJN lehnt die vorgesehene Verordnungsermächtigung, die es ermöglichen könnte, die Ausbildung und Prüfung an lebenden Tieren infrage zu stellen, einzuschränken oder gar zu verbieten, ab. Dies war und ist eine der roten Linien des Verbandes. Brauchbare geprüfte Jagdhunde sind für eine tierschutzgerechte Jagdausübung von besonderer Bedeutung. Kernstück der Ausbildung und der Beurteilung der Brauchbarkeit dieser Hunde für die jagdliche Praxis ist das Herbeiführen der Begegnung von Hund und Wild. Eine Einschränkung oder gar ein Verbot der bewährten und tierschutzgerechten Jagdhundeausbildung wäre nicht nur kontraproduktiv, sondern gerade unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes, kein Fort-, sondern ein Rückschritt.
Bleihaltige Schrotmunition
Durch den neuen § 24 Abs. 1 Nr. 3 soll generell verboten werden, mit bleihaltiger Schrotmunition während der Jagd zu schießen. Die vorgesehene Regelung geht weit über das Verbot auf europäischer Ebene (REACH-Verordnung) hinaus. Die LJN fordert eine Klarstellung, dass die Verwendung von bleihaltiger Schrotmunition nur in Feuchtgebieten verboten wird. Es besteht keine tragfähige Begründung, warum der Schrotschuss mit bleihaltiger Schrotmunition beispielsweise auf einen Hasen, der sich auf einem Acker befindet, verboten werden soll und warum das Niedersächsische Jagdgesetz überhaupt über geltendes Europarecht hinaus, Verbote normieren sollte
Baujagd
Die Jagd mit Bauhunden im Naturerdbau soll verboten werden. Die LJN verweist in der Stellungnahme auf die Einschätzung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), wonach die Fuchsbejagung im Naturerdbau als effektiver Baustein der Niederwildhege aus Artenschutzgründen erforderlich ist. Das vorgesehene Verbot der Bejagung von Raubwild im Naturerdbau mit Hunden, wirkt sich negativ auf den Natur- und Artenschutz aus und wird von der LJN daher abgelehnt.
Totschlagfallen
Mit Ausnahme der Jagd auf den Steinmarder im befriedeten Bezirk soll der Einsatz von Totschlagfallen verboten werden. Nach Einschätzung der LJN sind sofort tötende Fanggeräte tierschutzgerecht und ein effektives Mittel, um die notwendige Bejagung der Prädatoren zu ergänzen und weiterhin durchführen zu können. Eines Verbots bedarf es daher nicht.
Abschaffung der Abschussplanung
Die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. nimmt die geplante Abschaffung der Abschussplanung das Rehwild betreffend zur Kenntnis. Sie gibt zu bedenken, dass die Bewirtschaftung des Rehwildes im Rahmen der neu geschaffenen Liberalität eine besondere Verantwortung des Verpächters und des jeweiligen Pächters voraussetzt. Nur so können einerseits die berechtigten Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und andererseits die Ansprüche des Rehwildes angemessen berücksichtigt werden. Im Gegenzug zu der neu geschaffenen Liberalität fordert die LJN daher, begleitend zu der angedachten Jagdgesetznovelle, die Jagd- und Schonzeit für Rehwild anzupassen und plädiert dafür, die Jagdzeit auf den Rehbock mit Ablauf des 15. Oktober enden zu lassen und auf das übrige Rehwild eine Schonzeit ab dem 01.01. eines jeden Jahres vorzusehen.
Wildernde Katzen
Es ist vorgesehen, das Tötungsrecht hinsichtlich wildernder Katzen einzuschränken auf erkennbar verwilderte, wildernde Katzen, die sich mehr als 350 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt befinden. Die LJN trägt die vorgesehene Einschränkung hinsichtlich des Tötungsrechtes für wildernde Hauskatzen ausdrücklich nicht mit. Hierdurch wird ein wichtiger Bestandteil des Artenschutzes nur einer Klientelpolitik geopfert und unverhältnismäßig eingeschränkt.
Die heimische Tierwelt sieht sich bereits jetzt einem erheblichen Druck durch invasive Arten, Prädatoren und eben Hauskatzen ausgesetzt. Die LJN fordert daher auch eine Klarstellung, wonach sich das Tötungsrecht auch auf in Lebendfanggeräten gefangene verwilderte Hauskatzen bezieht.
Forderungen der Landesjägerschaft
Die LJN hat die Verbändeanhörung dazu genutzt, um eigene Änderungsvorschläge in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, getreu dem Motto, wenn das Gesetz schon geändert wird, dann sind wenigstens auch Dinge zu ändern, die der Jagdpraxis und vor allem den Wildtieren besser gerecht werden. Die LJN fordert, das Aussetzen von Wildkaninchen zu erlauben und verweist auf die positiven ökologischen Auswirkungen von Wildkaninchen. Zudem fordert die LJN mit Blick auf die Verinselung von Rotwild die Streichung des § 25 Abs. 1 Satz 4 NJagdG (Abschussbefugnis für weitziehende Schalenwildarten ohne Abschussplan). Die LJN regt zudem an, das generelle Verbot von Kirrautomaten aufzuheben. Stattdessen sollte die Installation von sogenannten Kirrautomaten freigestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese maximal eine Menge von 25 Litern Fassungsvolumen aufweisen und pro Tag maximal bis 100 Gramm artgerechte Futtermittel auswerfen.
Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich ganz am Anfang und die Erfahrung zeigt: kaum ein Entwurf verlässt das Gesetzgebungsverfahren so, wie er es begonnen hat. Die Hoffnung bleibt, dass die Politik noch erkennt, wie gut das aktuelle Niedersächsische Jagdgesetz ist und wie wenig Reformbedarf besteht. Politik, die an den Betroffenen vorbei gemacht wird und in der ideologische Vorstellungen und Prinzipien mehr zählen, als fachliche Argumente und Positionen kann nie der richtige Weg sein – auch nicht bei einer Novellierung eines Landesjaggesetzes! In diesem Sinne hat die Landesjägerschaft eine umfangreiche Stellungnahme eingebracht und dabei fachlich fundiert und wissensbasiert ihre Positionen und Argumente dargelegt und deutlich gemacht. Als Interessensvertretung von über 60.000 Mitgliedern und somit wichtigster Ansprechpartner in Sachen Jagd und Landesjagdgesetz erwarten wir auch Gehör zu finden – und nicht Vereinigungen oder Initiativen, die rein ideologisch und ohne tragende Sachargumente auftreten.
Dr. Benjamin Munte/LJN-Justitiar