Aktualisierte Durch­führungsverordnung zum ­Niedersächsischen Jagdgesetz

(Foto: Rolfes/DJV)

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) hat die Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Jagdgesetz (DVO-NJagdG) geändert und am 5. Oktober im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Neben den Regelungen für den Wolf gibt es auch Veränderungen bei den Jagdzeiten auf Grau-, Kanada- und Nilgans. Demnach ergeben sich folgende Anpassungen: Die Jagdzeiten auf Grau- und Kanadagans wurden außerhalb der in der Anlage zur DVO-NJagdG genannten Vogelschutzgebiete (VSG) verlängert. Sie gelten jetzt jeweils vom 16. Juli bis zum 15. Februar. Innerhalb der dort genannten VSG bleibt es bei der Jagdzeit vom 16. Juli bis zum 30. November.

Die Jagdzeit der Nilgans, beginnend ab dem 16. Juli, wurde bis zum 31. Januar verlängert – Jungnilgänse dürfen nun ganzjährig bejagt werden.

Für den Wolf gilt folgende Regelung:

Ist für die Tierart Wolf ein revierübergreifender Managementplan nach § 22 d Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) aufgestellt worden, so darf die Jagd auf die Tierart Wolf abweichend von § 22 d Abs. 2 Satz 4 BJagdG ausgeübt werden

1. als Schnellabschuss von Wölfen jeden Alters vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Februar oder

2. in einem Interventionsgebiet

a) auf Jungwölfe vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Februar und

b) auf die übrigen Wölfe vom 1. November bis zum Ablauf des Monats Februar.

Ergänzend werden in der DVO-NJagdG die Verfahren des Schnellabschusses und des Interventionsgebietes näher definitorisch ausgeführt.

Die geänderte DVO-NJagdG finden Sie hier.

Die Anlage bzgl. der Vogelschutzgebiete finden Sie hier.  

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