Tipps für Jagdleiter

Auf Treibjagden verpflichtend ist u.a. der Schießübungsnachweis (Foto: Sebastian Kapuhs)

„Das Blatt am Buchenbaume gibt keinen Schatten mehr...“, so heißt es in dem Gedicht „Herbst“ von Hermann Löns. Der Herbst ist nicht nur die Zeit in der die Natur die Vorbereitungen für den Winter trifft, sondern auch der Beginn der Treibjagdsaison. Während die Abläufe in der Natur seit ​je her gleich sind, ändern und wachsen die Pflichten, die insbesondere der Jagdleiter bei der ​Organisation und Durchführung einer Treibjagd zu beachten hat. Hierüber sprach Wulf-Heiner Kummetz, Chefredakteur der BLATTZEIT, mit dem Justitiar der Landesjägerschaft Dr. Benjamin Munte.


BLATTZEIT: Die Treibjagdsaison läuft bereits. Gibt es neue Pflichtenkreise, die ein Jagdleiter bei der Planung einer Treibjagd beachten sollte?

Dr. Munte: Neue rechtliche Bestimmungen gibt es auf dem Gebiet der Gesellschaftsjagden nicht zu beachten, aber als Justitiar wäre ich schon glücklich, wenn neben den grundsätzlichen Fragen, die bei der Durchführung einer Treibjagd zu beachten sind, die beiden wichtigsten Änderungen seit der Novellierung des NJagdG 2022 flächendeckend beachtet und in die Praxis umgesetzt werden.

Welche beiden Punkte meinen Sie?

Zum einen den Schießübungsnachweis und zum anderen das Mitführ- und Verwendungsverbot bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten nach der REACH-VO. Diese Regelungen sind den meisten Jägern zwar bekannt, aber dennoch ist bei dem einen oder anderen noch eine (Rest-) Unsicherheit vorhanden, hinsichtlich der Auswirkungen für die Jagdpraxis. Dabei ist das eigentlich ganz leicht.

Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des NJagdG hat jeder Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen.

Am 18. November 2024 ist die Verordnung über den Schießübungsnachweis veröffentlicht worden, seit 01. Januar 2025 ist diese in Kraft. Mit dieser Verordnung stellt das Ministerium klar, welche Anforderungen an die zu absolvierende Schießübung gestellt werden. Für die Teilnahme an einer Treibjagd (mit Flinte) sind mit einer Flinte in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrot zu beschießen. Die Schießübung hat auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG stattzufinden (also auf dem Schießstand).

Weder für den Übungsnachweis mit der Flinte noch mit der Büchse genügt das Schießen mit dem Laser; d.h. Laserschießkinos sind keine geeignete Variante, um die Vorgaben des Gesetztes zu erfüllen.

Hinsichtlich des Verbots bleihaltiger Schrotmunition hat der EuGH in seinem Urteil vom 17.10.2024 für etwas mehr Klarheit gesorgt. Ein Feuchtgebiet nach der REACH VO, in dem ein Mitführ- und Verwendungsverbot von bleihaltigen Schroten gilt, muss als Lebensraum für Wasservögel geeignet sein. Die Befürchtungen, dass jede größere Pfütze ein Feuchtgebiet im Sinne der REACH VO sein könnte, haben sich zum Glück nicht bewahrheitet.

Gibt es Besonderheiten, die der Jagdleiter im Zusammenhang mit diesen beiden Punkten beachten muss?

In der Tat erreichen mich in letzter Zeit im Rahmen der kostenlosen Mitgliederberatungen viele vergleichbare Fragen. Weder das Gesetz noch eine andere Rechtsnorm sieht eine Verpflichtung für den Jagdleiter vor zu kontrollieren, ob alle teilnehmenden Jäger einer Treibjagd einen Schießübungsnachweis mit sich führen. Kurzum: der Jagdleiter muss die Schießübungsnachweise nicht proaktiv kontrollieren, aber er kann es. Denn das Gesetz schreibt den Jagdteilnehmern vor, dass Sie auf Verlangen des Jagdleiters den Übungsnachwies vorzeigen müssen.

Der Schießübungsnachweis steht also mit dem Jagdschein nicht auf der gleichen rechtlichen Stufe. Ich rufe in Erinnerung, dass ich jedem Jagdleiter dringend empfehle, sich davon zu überzeugen, dass teilnehmende Schützen im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Allein die Kenntnis, dass der Jagdgast in früheren Jahren einen Jagdschein besessen hat, entbindet nicht von der tatsächlichen Kontrolle der Jagdscheine. Die teilweise noch heute gängige Äußerung, dass man davon ausgehe, dass alle Teilnehmer im Besitz eines gültigen Jagdscheines seien, reicht nicht. Nimmt ein Jäger ohne gültigen Jagdschein teil und verursacht einen Unfall, so kann der Jagdleiter seinen Versicherungsschutz verlieren und folglich mit seinem Privatvermögen haften.

Muss der Jagdleiter sicherstellen, dass die REACH VO eingehalten wird?

Nein, denn der Jagdleiter ist ja nicht die Polizei des Waldes oder gar ein Strafverfolgungsorgan. Es ist vielmehr verantwortlich für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Jagd. Dazu gehört die ordnungsgemäße Einweisung der Teilnehmer, insbesondere hinsichtlich Grenzen, Abschußvorgaben, Ablauf der Treiben und Gefahrenquellen. Als organisatorische Maßnahme hat der Jagdleiter auch die Verkehrssicherungspflichten zu Beachten und ggf. ausreichend Warnschilder aufstellen zu lassen. Auch sind die Bestimmungen für Gesellschaftsjagden nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd zu beachten.

Die REACH VO sieht keine unmittelbare Pflicht für den Jagdleiter vor. Aber es bietet sich natürlich an, bereits in der Einladung zur Gesellschaftsjagd auf Niederwild mitzuteilen, ob die Jagd auch in Feuchtgebieten iSd. REACH – Verordnung erfolgt. Durch einen solchen Hinweis kann sich jeder Gast darauf einstellen und gesetzeskonforme Munition mitführen und einsetzen und die bleihaltigen Schrote zu Hause lassen.

Wenn ein Jäger aber von der Tötungsleistung von z.B. Stahlschroten nicht überzeugt ist und in einem Feuchtgebiet daher weiter auf die herkömmlichen Bleischrote setzt und diese verwendet: ist dies eine Ordnungswidrigkeit?

Nein, viel schlimmer. Das Verschießen von bleihaltiger Schrotmunition in einem Feuchtgebiet stellt eine Straftat dar und kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden. Und es stellt sich im Falle einer Verurteilung zwangsläufig die Frage nach einer eventuellen jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit. ​

Wulf-Heiner Kummetz