Bedürfnisprüfung für Langwaffen bei Jägern rechtswidrig
In einem höchst fragwürdigen Urteil aus dem Jahr 2021 hatte sich das Verwaltungsgericht Gießen zur maximal zulässigen Anzahl von Langwaffen für Jäger geäußert und eine darauf fußende gesonderte Bedürfnisprüfung für rechtens erachtet. Seit etwa einem Jahr mehren sich nun die Fälle, in denen Kreisbehörden sich dieses Urteils bedienen und Jäger mit genau einer solchen Bedürfnisprüfung schikanieren. „Das geltende Waffengesetz sagt eindeutig, dass es keine Höchstmenge von Langwaffen für Jäger gibt und ebenso, dass eine gesonderte Bedürfnisprüfung kategorisch entfällt“, so Matthias Klotz, Vorsitzender des Bundesverbandes zivile Legalwaffen (BZL).
Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München (Urteil v. 26.02.2026 – 24 B 25.1740) den Gießener Richterspruch klar widerlegt und die daran geübte Kritik des BZL bestätigt. Konkret ging es in dem Münchener Urteil um das Berufungsverfahren eines Jägers, der gegen die Ablehnung seiner Behörde klagte, ihm eine zweite Kurzwaffe auf den Jahresjagdschein zu genehmigen, da er als Sportschütze bereits Kurzwaffen besäße. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte die Versagung der Genehmigung erstinstanzlich bestätigt.
Die Richter am VGH München gaben dem Jäger Recht und verpflichteten die Behörde zur Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der zweiten Kurzwaffe auf Jagdschein. In ihrer Begründung gingen die Richter dabei auch auf die Bedürfnisprüfung für Jäger bei Langwaffen ein und leiteten zweifelsfrei her, dass durch § 13 Abs. 2 WaffG Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 8 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen freigestellt sind, sofern diese Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind. Der BZL wird nun auf die ihm bekannten Kreisbehörden zugehen, die das Gießener Urteil als Legitimation ihres rechtswidrigen Vorgehens ins Feld geführt haben, und sie zur Rückkehr zum rechtskonformen Vollzug des WaffG auffordern. „Der VGH München entspricht in anderen Bundesländern einem Oberverwaltungsgericht. Damit liegt nun nicht nur ein unmissverständliches, sondern eben auch höherinstanzliches Urteil als das des VG Gießen vor.
DJV/BZL