Umgang mit verwilderten Katzen, die sich in Lebendfangfallen gefangen haben
Im Rahmen der Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes war eigentlich geplant, eine rechtliche Klarstellung zu treffen, dass verwilderte Katzen, die sich 350 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt in einer Lebensfangfalle gefangen haben im Rahmen des Jagdschutz-Paragrafen getötet werden können. Diese Regelung war von den regierungstragenden Fraktionen fest vorgesehen und ist auch protokolliert. Kurz vor der Verabschiedung der Novelle, hat dann aber offenbar die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Rückzieher gemacht. Es bleibt daher bei der bisherigen Regelung, dass so gefangene Katzen nicht getötet werden dürfen. Angesichts der politisch aufgeheizten Situation durch die Debatte darüber ist davon auszugehen, dass hierauf auch von vielen Seiten geachtet werden wird.
Eine Klarstellung folgte hingegen seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: In einem Schreiben an die Landesjägerschaft Niedersachsen stellt die zuständige Ministerin Miriam Staudte u.a. ausdrücklich klar: „[…] das Freilassen von Hauskatzen aus Fallen stellt gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 TierschG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß RdErl. des ML v. 11.11.2025 – Az.: 42506-1512/2025-10255/2025 – sind verwilderte Hauskatzen keine herrenlosen Tiere, sondern Fundtiere, die den Gemeinden als Fundbehörde (zuständig für Fundtiere) zuzuliefern sind.
Dies bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass gefangene Katzen nicht wieder ausgesetzt/freigelassen werden dürfen. Dies muss dann selbstverständlich auch für kommunale Behörden wie Ordnungsämter oder Fundbüros und natürlich auch für Auffangstationen, Tierheime etc. gelten. In der Folge bedeutet dies: Katzen, die sich in Lebendfangfallen gefangen haben, sind beim Fundbüro (Ordnungsamt) als Fundsache abzugeben. Dies gilt im Übrigen für alle Katzen, die sich so gefangen haben – unabhängig von der „350-Meter-Regelung“, d. h. auch eine Katze, die sich bspw. in einer Falle gefangen hat, die sich 50 Meter vom nächsten Wohnhaus befindet, muss als Fundsache abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind mindestens eine Ordnungswidrigkeit ggf. – je nach Maßgabe des Verstoßes – sogar als strafbar zu werten.
Bei dem Transport dieser Katzen zum Fundbüro (Ordnungsamt) ist auf eine tierschutzgerechte Transportbox zu achten. Die Landesjägerschaft Niedersachsen sondiert derzeit die Möglichkeiten für ein mögliches Rahmenabkommen mit Herstellern solcher Transportboxen sowie weitere Möglichkeiten für Hilfestellungen für die Jägerschaften.
LJN