Erlegen von in Fallen gefangenen Waschbären in befriedeten Bezirken
Über viele Änderungen des am 24.06.2026 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes zum Niedersächsischen Jagdgesetz wurde kontrovers debattiert, wenn nicht sogar gestritten. Eine Änderung hingegen wurde – soweit erkennbar – von jedem der beteiligten Verbände begrüßt. In § 9 Abs. 6 wurde als neuer Satz 3 eingefügt: „Eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.“
Mit dieser Formulierung stellt der Gesetzgeber klar, dass keine gesonderte Schießerlaubnis (mehr) benötigt wird, um gefangenes Wild unter Einsatz einer Schusswaffe zu erlegen, auch wenn die Falle in einem befriedeten Bezirk gestellt wurde. In der Begründung heißt es hierzu in Drucksache 19/10492:
„Insbesondere durch die erhebliche Zunahme von gemeldeten Waschbären in befriedeten Bezirken müsste vom Jagdausübungsberechtigten eine zusätzliche Schießerlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden, die einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Die jagdausübungsberechtigte Person entscheidet nun eigenverantwortlich über eine mögliche Schussabgabe unter Abwägung, welches das in der Situation erforderliche mildeste Mittel ist, und unter Berücksichtigung des Tierwohls mit der Eigensicherung und den Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung.“
Dr. Benjamin Munte