Ein Urteil erzeugt (Un-)Sicherheit
Kaum ein Urteil polarisierte dermaßen und wurde von der Fachwelt so kontrovers beurteilt, wie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 (20 A 2384/20). Noch unüberschaulicher sind die daraufhin erfolgten Interpretation durch Juristen, Verbände und Behörden. Die Reichweite ist riesig: von der Empfehlung eines bekannten Autors und Rechtsanwaltes in einem Podcast, ein Verstecken in der „Keksdose“ würde wie bisher genügen, bis zu der Empfehlung einen Schlüsseltresor mit Zahlenschloss anzuschaffen, der aufgrund fehlendem Bestandsschutzes von der Sicherheitsstufe höher klassifiziert ist, als der vorhandene Waffenschrank. Dabei ist die Frage, wie man einen Waffenschrankschlüssel aufbewahren sollte, gar nicht so kompliziert.
Sachverhalt
Ein Jäger bewahrte insgesamt acht Langwaffen und 2 Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B auf, wobei sich die Kurzwaffen in einem innerhalb dieses Schranks gesonderten, verschließbaren Fach befanden. Der Waffenschrank war durch ein Schloss, das mit einem Schlüssel zu verschließen war, ausgestattet. Das Innenfach war ebenfalls mit einem Schlüssel verschließbar. Die zum Waffenschrank zugehörigen Schlüssel lagerte der Jäger in einem auf dem Waffenschrank aufgeklebten, etwa 30 cm x 40 cm x 35 cm großen und etwa 40 kg schweren Tresor aus dick- und doppelwandigem Stahl, der über ein Zahlenschloss verfügte und nicht zertifiziert war. Der Jäger reichte der Waffenbehörde im Jahr 2010 Lichtbilder der Aufbewahrung ein. Ebenfalls im Jahr 2010 fand eine Aufbewahrungskontrolle statt, die Behörde beanstandete nichts.
Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit im Jahr 2018 wurde in das Haus des Jägers eingebrochen. Hierbei wurde der Waffenschrank geöffnet und zwei Kurzwaffen, zwei Waffenmagazine, mehrere Packungen Munition entwendet. Es wurden keine Spuren einer gewaltsamen Öffnung des Waffenschranks festgestellt.
Die Behörde stufte den Jäger als unzuverlässig ein und widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Zwar habe der Betroffene die Waffen in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt und dies auch den Behörden nachgewiesen, ausschlaggebend sei jedoch, dass die Sicherheitsvorkehrungen zur Aufbewahrung der Tresorschlüssel nicht hinreichend verlässlich gewesen seien, um zu verhindern, dass Schusswaffen in die Hände von Unbefugten gelangten.
Die Entscheidung
Gegen den Bescheid wurde Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht in erster Instanz abgewiesen hatte. Denn die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse seien erfüllt, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die die Unzuverlässigkeit zur Folge hätten. Der Jäger habe nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass seine Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Durch die konkrete Aufbewahrung der Schlüssel zum Waffenschrank habe er Unbefugten den Zugriff dergestalt ermöglicht, dass die Sicherheitsstufe bzw. der Widerstandsgrad seines Waffenschrankes habe umgangen werden können.
Hiergegen wurde erfolgreich Berufung beim OVG Münster eingelegt. Das OVG attestiert dem Betroffenen eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, welche bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
Im Weiteren führt das OVG aus, dass der Waffenbesitzer bei der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach § 36 Abs. 1 WaffG nicht nur verpflichtet ist, das Behältnis, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, verschlossen zu halten, sondern dass er die zugehörigen Schlüssel auch zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich aufbewahren darf. Vielmehr müssten die Waffenschrankschlüssel ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung müsse hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen. Hiergegen wurde verstoßen, aber die Zuverlässigkeit wurde dem Jäger dennoch nicht aberkannt:
„Lassen die gesetzlichen Regelungen gleichwohl zumindest konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen, musste es sich dem Kläger als juristischem Laien nicht ohne weiteres aufdrängen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst.“
In anderen Worten: weil es der Jäger mangels gesetzlichen Bestimmungen und fehlenden obergerichtlichen Entscheidungen nicht besser wissen konnte, dass seine Aufbewahrung nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Zudem habe er durch die Aufbewahrung in dem (nicht zertifizierten Tresor) zumindest versucht, den Schlüssel vor unbefugtem Zugriff zu schützen: „Damit hatte der Jäger jedenfalls Maßnahmen getroffen, die geeignet gewesen sind, einen Zugriff durch unbefugte Dritte auf die Schlüssel zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren.“
Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Kommentierende Einordnung der Entscheidung
Auf die Unwissenheit wie im vorliegenden Fall, die den Betroffenen letztendlich zu Gute kam, könnte sich in einem eventuellen Folgeprozess nicht mehr gestützt werden. Denn das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, wie aus seiner Sicht mit dem Schlüssel umzugehen ist (Rn. 46 der Entscheidung):
„Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt werden.“
Egal ob man die Entscheidung gut findet oder nicht: ein Missachten des Urteils wäre fahrlässig, wobei man zugestehen muss, dass das Argument mit dem „schwächsten Glied der Kette“ gut vertretbar ist. Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen das Urteil auf die Rechtslage, vor allem in Niedersachsen hat.
Das Urteil des OVG Münster bindet die Verwaltung in Niedersachsen nicht. Auf die stilblütenartigen Auswüchse und teilweise kurios anmutenden Informationsschreiben der Behörden, die in unserem westlichen Nachbarbundesland zu Recht für erhebliche Aufregung sorgten, braucht daher nicht eingegangen werden.
Es hilft aber ebenso wenig weiter, das Urteil mit Nichtachtung zu strafen. Man kann die Entscheidung kritisieren, wie zum Beispiel der Deutsche Jagdrechtstag e.V. in seinem Empfehlungen 2023:
„Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. ist der Auffassung, dass das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 (Az. 20 A 2384/20) zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in seiner Grundannahme, ein Schlüssel sei auf demselben Sicherheitsniveau zu verwahren wie die Waffen selbst, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreitet und im geltenden Recht keine Grundlage findet. Es beruht auf einer unzulässigen Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Die Festlegung von über die Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG hinausgehenden Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung sind dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten.“
Zwar kann man tatsächlich fragen, ob die fehlende gesetzliche Regelung zur Frage, wie der Waffenschrankschlüssel aufzubewahren ist, eine planwidrige Regelungslücke darstellt. Meiner Auffassung nach spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, entsprechende Detailregelungen zu erlassen. Dementsprechend bedurfte es keiner klärenden Wertung durch das Gericht. Aber alle Kritik und die Meinungsverschiedenheiten ändern nichts an dem Bedürfnis der legalen Waffenbesitzer Klarheit darüber zu erhalten, wie sie mit dem Waffenschrankschlüssel umzugehen haben. Diese Frage kann einfach beantwortet werden: wer auf Nummer sichergehen möchte, alle Unsicherheiten und Stress zu vermeiden, der möge sich ein gleichwertiges Sicherheitsbehältnis mit Zahlenschloss (ohne Notschlüssel!) kaufen und dort seinen Waffenschrankschlüssel aufbewahren.
An dieser eindeutigen Empfehlung ändert sich auch nichts durch das Informationsschreiben des MI vom 22.04.2024. Dessen Inhalt ist aus rechtlicher Sicht unzweifelhaft zutreffend, darf aber keinesfalls dahingehend interpretiert werden, dass eine Aufbewahrung des Schlüssels „in der Keksdose“ oder „dauerhaft am Mann“ ausreichend ist und alles wie bisher bleibt.
Im Wesentlichen ergeben sich aus der Information vier Aussagen:
- Das Urteil des OVG Münster war eine Einzelfallentscheidung.
- Das Urteil des OVG Münster hat keine bindende Wirkung für das Land Niedersachsen.
- Es gibt eine Empfehlung des MI an die Behörden, den Maßstab des OVG in Niedersachsen nicht anzuwenden.
- Die Schlüssel sind so aufzubewahren, dass diese nicht für Unbefugte zugänglich sind.
Das Schreiben des MI bedeutet im Ergebnis: Letztendlich bleibt es dem zuständigen Mitarbeiter der Behörde überlassen, wie er in dem ihm zustehenden Ermessen im Einzelfall die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels beurteilt. In der Praxis bedeutet dies, dass man Gefahr läuft, über die Angemessenheit der Aufbewahrung und über die Qualität eines „Verstecks“ mit der Behörde zu diskutieren. Und aus der Praxis muss berichtet werden: eine solche Diskussion mit dem Staat erfolgt nicht auf Augenhöhe mit dem Bürger und die Verwaltungsgerichte neigen sehr dazu, der Auffassung der Behörde zu folgen und die waffenrechtlichen Vorschriften sehr streng auszulegen.
Empfehlung
Wer keine Lust auf ergebnisoffene Diskussionen und einem sich eventuell anschließenden, kostspieligen Rechtsstreit hat, dem sei dringend geraten, den Schlüssel in einem gleichwertigen Sicherheitsbehältnis mit Zahlenschloss aufzubewahren.
Soweit es Stimmen geben mag, die diese Empfehlung als vorauseilenden Gehorsam kritisieren: es ist jedermanns freie Entscheidung, ob er der Empfehlung folgt, oder auf seine bisherige Aufbewahrung vertraut. Ruhiger schlafen und sich beruhigt auf die Jagdausübung konzentrieren lässt es sich aber mit der Gewissheit, den Schlüssel gleichwertig wie die Waffen aufzubewahren.
Sicherlich wird es auch den ein oder anderen geben, der auf die Kosten verweist. Aber auch dieses Argument überzeugt nicht wirklich in Anbetracht der Tatsache, dass ein entsprechender Tresor zwischen 300,- EUR und 400,- EUR kostet und nicht wenige Jäger ein Vielfaches hiervon für Ihre Waffen und Optiken investiert haben. In diesem Verhältnis erscheint der Investitionsbedarf doch sehr überschaubar. Soviel sollte einem die Sicherheit wert sein.
Dr. Benjamin Munte (LJN-Justitiar)