Jagdrecht

Waffenschrank oder ​Spielzeugkiste?

Mit dem dritten Waffenrechtsänderungsgesetz, in Kraft seit dem 20.02.2020, wurden für Jäger vorher grundsätzlich bestehende Verbote gelockert. Jäger können seitdem ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis Schalldämpfer erwerben und besitzen. Ferner wurde das bestehende waffenrechtliche Verbot der Verwendung von Nachtsichtaufsatzgeräten aufgehoben. Der Niedersächsische Gesetzgeber hat das jagdrechtliche Verbot, diese Technik nutzen zu dürfen, gelockert. Schwarzwild und Prädatoren dürfen mit Hilfe dieser Technik bejagt werden. In der Praxis werden diese durchaus nützlichen Hilfsmittel, sofern verantwortungsvoll eingesetzt, vielfach erfolgreich genutzt.

Die rechtliche Erfahrung offenbart allerdings bei dem ein oder anderen Jäger Wissenslücken, ob dem richtigen rechtlichen Umgang mit Schalldämpfer und Nachsichttechnik. Leider nicht selten gerät der ein oder andere in Konflikt mit dem Gesetz, ausgelöst meist durch unangekündigte Aufbewahrungskontrollen oder nächtlichen Polizeikontrollen. Die Ursache ist meistens eine nicht gesetzeskonforme Aufbewahrung oder ein Gerät, dass entgegen des ersten Anscheins doch nicht legal geführt werden darf. Die Folge ist regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und damit einhergehend der Verlust des Jagdscheins. Um die Leser der Blattzeit vor den leicht vermeidbaren rechtlichen Stolpersteinen zu bewahren, werden die wichtigsten Fakten kurz dargestellt.

1. Schalldämpfer

Schalldämpfer werden durch das Waffengesetz wesentlichen Teilen von Schusswaffen gleichgestellt. Zum Erwerb eines Schalldämpfers ist kein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte erforderlich. Nach dem Erwerb muss der Schalldämpfer wie eien Langwaffe inklusive der Seriennummer binnen 14 Tagen bei der Waffenbehörde in die Waffenbesetzkarte eingetragen werden. Schalldämpfer werden als wesentliche Waffenteile behandelt und müssen daher – wie eine Langwaffe - in einem zugelassenen Waffenschrank aufbewahrt werden.

2. Nachsichttechnik

a)  Nachtsichtgeräte​Es gibt drei verschiedene Techniken, die in Nachsichtgeräten (und Zielgeräten) eingesetzt werden. ​Nachtsichtgeräte mit elektronischer Verstärkung hellen das vorhandene (Rest-)Licht, z. B. das der Sterne, auf, indem sie dies zum Teil zig-tausendfach verstärken. ​Nachtsichtgeräte mit Bildwandlern wandeln das für den Menschen nicht sichtbare Licht, z. B. infrarot, in sichtbares Licht um. Diese Geräte werden im Einsatz häufig mit Infrarotlampen kombiniert eingesetzt. ​Geräte mit Wärmebildtechnologie erfassen die von Wärmequellen ausgehende infrarote Wärmestrahlung, z. B. die Wärmeabstrahlung eines warmblütigen Lebewesens oder eines anderen Objektes, und machen sie mittels eines Bildwandlers sichtbar. Solche Geräte funktionieren sowohl bei absoluter Dunkelheit als auch bei Tageslicht.

b)  Nachtzielgeräte und sogenannte Vorsatzgeräte​Klassische Nachtzielgeräte sind für Waffen konstuierte Geräte, die neben der Nachtsichttechnik eine Zieleinrichtung (Absehen, Punkt oder Fadenkreuz) verbaut haben und meistens mit einer Montage für eine Waffe versehen sind. Kurzgesagt: eine Art Zielfernrohr für die Nacht. Solche Geräte sind verboten und führen bei Zuwiderhandlungen zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Das Waffenrechtliches Umgangsverbot umfasst grundsätzlich:

  • Nachtzielgeräte
  • Nachtsichtvorsatz und –aufsatzgeräte​der Bauart „Single-Use“
  • Nachtsichtvorsatz und –aufsatzgeräte ​der Bauart „Dual-Use“, wenn diese durch die Verwendung von zusätzlichen Adaptern / Montagen mit einem Zielfernrohr oder einem andern Zielhilfsmittel zusammengefügt werden oder unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden
  • Single-Use- Geräte sind solche, die für Zielhilfsgeräte gebaut werden. Dual-Use-Geräte sind ursprünglich nicht für Zielhilfsgeräte entwickelt, sondern z.B. für ein Kameraobjektiv, können aber durch Adapter beispielweise mit einem Zielfernrohr verbunden werden. Durch § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG wurde eine Privilegierung für Jagdscheininhaber eingeführt:

„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.“

Mithin dürfen Jäger sogenannte Vorsatz – oder Aufsatzgeräte führen und einsetzen.

Wichtig und unbedingt zu beachten:

Die Geräte dürfen keine integrierte Lichtquelle (Infrarot-Aufheller, Lampen) und keine integrierte Zieleinrichtung (auch nicht zuschaltbar) besitzen.

Es stellt sich noch abschließend die Frage nach der rechtskonformen Aufbewahrung. Es gilt der Grundsatz, wonach die Pflicht der Aufbewahrung der waffenrechtlichen Einstufung des Teils folgt.

Für Single Use Geräte gilt ein waffenrechtliches Umgangsverbot: daher muss die Aufbewahrung in Waffenschrank Stufe 0 (bzw. bei eingreifen des Bestandsschutzregelung: Stufe B; selbst wenn die Langwaffe in Schrank Stufe A aufbewahrt werden darf), § 13 Abs. 2 Nr. 3 b AWaffV.

Bei Dual Use Geräte wird unterschieden:

Ist das Geräte getrennt von Waffe und Zielfernrohr, besteht keine besondere Aufbewahrungspflicht. Ist das Gerät aber mit einem Adapter, mit Zielfernrohr und / oder Waffe verbunden, wird das Gerät waffenrechtlich relevant und muss in einem Waffenschrank der Stufe 0 (bzw. Bestandsschutz: Stufe B) aufbewahrt werden.

Bei einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschrift droht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.

Dr. Benjamin Munte – Justiziar LJN