Neue Jagdzeitenverordnung in Schleswig–Holstein
Graugänse, Kanada- und Nilgänse dürfen nun vom 16. Juli bis 31. Januar bejagt werden. Nonnengänse dürfen von nun an vom 1. Oktober bis 28. Februar bejagt werden mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Vergrämung außerhalb von europäischen Vogelschutzgebieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen durchgeführt werden darf, auf denen die Bewirtschaftenden sich nicht vertraglich zur Duldung von Gänsen verpflichtet haben. Die Jagdzeit auf die Rabenkrähe verlängert sich vom 01. August bis 28. Februar. Im Bereich der Deichkörper, Warften oder sonstiger Erhöhungen außerhalb der Seedeiche darf die Jagd auf Wildkaninchen, Dachse, Nutria und Füchse zur Gewährleistung der Deichsicherheit und zum Schutz von Küstenvögeln ganzjährig ausgeübt werden.
LJV SH