Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) teilt mit, dass für den Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Tierschutz wie der Rettung von Rehkitzen und anderen Jungtieren eingesetzt werden, abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) ab dem 20. März 2024 folgende Regelung gilt:
Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3, von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein.
Die Regelung, die mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) abgestimmt ist, gilt nicht für Sport- oder Freizeitzwecke.